Antworten auf
häufige Fragen

FAQ im Pharma- und Medizinproduktebereich

Ihre Fragen, unsere Antworten.

In unserem FAQ-Bereich finden Sie mehr als 500 Antworten auf häufig gestellte Fragen, die im Zusammenhang mit dem Pharma- und Medizinprodukteumfeld sowie unseren PTS-Angeboten stehen. Wir wissen, dass die Welt der GxP komplex sein kann. Unser Ziel ist es, Ihnen die Informationen bereitzustellen, die Sie benötigen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Unsere Experten haben ihr Wissen und ihre Erfahrung in diesen FAQ zusammengefasst, um Ihnen eine verlässliche Quelle für Antworten auf Ihre Fragen zu bieten. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Bereich hilft, Ihre Fragen zu beantworten. Falls nicht, beantworten wir Ihre individuellen Fragen gerne über unser Kontaktformular.

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PTS FAQ FragezeichenKI Einsatz: Gerne möchten wir ein KI-Tool mit Daten aus Gesetzestexten, ISO-Standards, anderen Regularien, etc. trainieren, um dieses dann bei der Erstellung von z.B. Lastenheften und Risikoanalysen zu verwenden. Zum Beispiel „Schreibe ein URS-Dokument für XY“ bzw. „Führe eine Risikoanalyse für folgende Punkte durch“Sehen Sie hier einen Fall von KI-Einsatz in kritischen GMP-Prozessen (Stichwort Qualifizierung, Designphase, Risikoanalyse, Dokumentation)? Können Sie außerdem einschätzen, inwiefern eine solche Anwendung unter den verbotenen Einsatz von LLMs und Generativer KI nach Annex 22 fallen würde?
[Antwort]

1.Einordnung nach Annex 22 und EU AI ActNach Annex 22 fallen Generative KI und LLMs explizit nicht unter die zulässigen Modelle für kritische GMP Anwendungen.

Die im Konzept beschriebene Anwendung, würde sehr wahrscheinlich in einen GMP-kritischen Prozess eingreifen. Damit wäre sie aus Sicht von Annex 22 klar nicht zulässig, wenn rein generative KI oder ein LLM beteiligt ist, insbesondere bei Nutzung zur automatisierten Draft- oder Output-Erstellung.

Der EU AI Act stuft Anwendungen, die in sicherheits- oder qualitätsrelevante Entscheidungs- und Dokumentationsprozesse eingreifen, als „high-risk AI systeme“ ein. Ein Tool, das automatisiert qualitätsrelevante Texte erstellt oder Risikoanalysen unterstützt, wäre daher high-risk.

2. Risikobewertung und GovernanceHier einige Empfehlungen:Eine formale Risikobewertung für das geplante KI-System (gemäß Annex 22 und EU AI Act).Die Erstellung einer SOP oder Governance-Beschreibung, die den Umgang mit KI Outputs regelt (Umgang, Freigabe, Kontrolle, Rückverfolgbarkeit).Einen dokumentierten Human-in-the-Loop-Prozess, um die Kontrolle durch sachkundige Anwender klar nachzuweisen.Und eine technische Dokumentation zur Nachvollziehbarkeit, wie Trainingsdaten ausgewählt, gepflegt und aus rechtlicher Sicht verwendet werden.

PTS FAQ FragezeichenWelche Schritte sind ratsam, um offiziell pharmazeutische Transporte anzubieten?
[Antwort]

QS-Grundlage schaffen: SOP „Qualifizierung von Lieferanten/Auftragnehmern“ (aus Sicht Ihrer künftigen Auftraggeber), SOP „GDP-konformer Transport“, Abweichungen/CAPA, Umgang mit Temperaturabweichungen, Reklamationen, Schulungen, Dokumentation.Technik qualifizieren: Fahrzeug-/Laderaum-Mapping (Sommer/Winter), Kalibrierkonzept, Alarmgrenzen, Validierungs-/Qualifizierungsdokumentation, Muster-Transporte mit Verifizierung.Verträge: Vorlagen für Qualitätsvereinbarungen (Verantwortungsabgrenzung mit Auftraggebern), Service Level, Nachweispflichten (z. B. Temperaturdatenbereitstellung, Rückführung von Loggern).Risiko- und Routenmanagement: Risikoanalyse pro Produkt-/Temperaturbereich; definierte Routen, Hubs/Umladungen, Notfallpläne; Security-Konzept; ggf. Back-up-Fahrzeug/Equipment.Schulung/Kompetenz: GDP-Schulungen für Fahrer und Disposition; Einweisung in Geräte, SOPs, Abweichungsmanagement; dokumentierte Wirksamkeitskontrolle.Startphase: Pilottransporte mit enger Begleitung und Auswertung; Review der Daten; ggf. CAPAs; Freigabe in den Regelbetrieb.

PTS FAQ FragezeichenWelche Anforderungen muss ein Fahrzeug erfüllen, um GDP-konform zu sein?
[Antwort]

Temperaturführung: Geeignete, qualifizierte Kühl-/Heiztechnik; saisonales Temperatur-Mapping (Sommer/Winter) für den Laderaum; definierte Alarmgrenzen unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit.Monitoring: Kalibrierte Datenlogger/Monitoring mit lückenloser Aufzeichnung über die gesamte Transportdauer; sinnvolle Platzierung der Fühler (repräsentative Hot/Cold-Spots).Qualifizierung/Verifizierung: Technische Qualifizierung des Transportmittels (z. B. OQ/PQ-ähnliche Nachweise) vor dem operativen Einsatz; regelmäßige Re-Checks; dokumentierte Transportverifizierungen.Produktschutz: Sauberkeit, Schutz vor Kontamination, gesicherter Zugang, Schutz vor Diebstahl/Manipulation; ggf. Stoß-/Vibrationsschutz für sensitive Produkte.Betrieblich: Geregelte Lade-/Umladeprozesse, Temperaturüberwachung auch bei Stopps/Hub-Passagen, klare Notfall- und Eskalationspläne bei Abweichungen.

PTS FAQ FragezeichenIst für einen reinen Transportdienstleister ohne Lager eine GDP-Zertifizierung erforderlich?
[Antwort]

In der Praxis: Transportdienstleister werden im GDP-Umfeld häufig über Qualitätsvereinbarungen, Selbstauskünfte, Nachweise (z. B. Zertifikate/Bestätigungen) und Transportverifizierungen qualifiziert.Ein formales GDP-Zertifikat (wie für Arzneimittelgroßhändler) ist für den reinen Beförderer in der Regel nicht vorgesehen. Entscheidend ist, dass Auftraggeber Sie risikobasiert qualifizieren können und Sie die GDP-Anforderungen an Transport, Dokumentation und Schulung nachweislich erfüllen.Tipp aus der Praxis: Legen Sie ein QS-System mit SOPs, Schulungskonzept, Abweichungs-/CAPA-Prozess und Transportverifizierungen an – das ist die Basis für die Qualifizierung durch Ihre Kunden.

PTS FAQ FragezeichenWas bedeutet der Einsatz eines als CMR-Stoff klassifizierten API für eine GMP-konforme Produktionsstätte?
[Antwort]

Der Einsatz eines als CMR-Stoff (kanzerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch) klassifizierten API hat weitreichende Auswirkungen und kann nicht pauschal beurteilt werden. Maßgeblich sind unter anderem Stoffeigenschaften, Prozessdesign, Expositionsrisiken und bestehende Schutzmaßnahmen. Wichtige Aspekte sind:

  • Arbeitssicherheit:
    Auch wenn GMP nur indirekt darauf eingeht, ist der Arbeitsschutz ein zentraler Faktor. Es gelten erhöhte Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, Expositionskontrolle, persönliche Schutzausrüstung und Schulungen.

  • Spillage-Management:
    Ein Aspekt mit Relevanz für GMP und Arbeitssicherheit ist der Umgang mit Verschüttungen. Hierfür müssen unternehmensweit klar definierte und validierte Verfahren vorhanden sein.

  • GMP-Anforderungen:
    Aus GMP-Sicht ist insbesondere Kapitel 3.6 des EU-GMP-Leitfadens zu berücksichtigen. Abhängig vom Risiko können unter anderem erforderlich sein:

    • dedizierte Herstell- und Lagerräume

    • dediziertes oder Single-Use-Equipment

    • angepasste HVAC-Konzepte

    • zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen

Eine fundierte Bewertung sollte immer risikobasiert erfolgen und sowohl GMP- als auch Arbeitssicherheitsaspekte integrieren.

PTS FAQ FragezeichenIst bei zurückgegebenen Arzneimittel die Entscheidung der Wideraufnahme in den verkaufsfähigen Bestand von der VP zu treffen?
[Antwort]

Nein. Das ist nach § 7b Abs. 4 S. 1 AMHandelsV nicht der Fall. Die Entscheidung muss durch dafür besonders ausgewiesenes Personal erfolgen. Hier die entsprechende Regelung aus § 7b AMHandelsV:
(3) Handelt es sich bei den zurückgenommenen Arzneimitteln nach Angaben des Zurückgebenden um verkehrsfähige Arzneimittel, so sind sie vor der Entscheidung über ihre weitere Verwendung einer Prüfung zu unterziehen. Die Arzneimittel dürfen nur in die zum Verkauf bestimmten Bestände wieder aufgenommen werden, wenn1. der Zurückgebende durch Geschäftsunterlagen wie Lieferscheine oder Rechnungen belegt, daß er sie vom Arzneimittelgroßhandel bezogen hat,2. der Zurückgebende schriftlich oder elektronisch bestätigt, daß sie seit der Lieferung ordnungsgemäß gelagert und gehandhabt wurden, insbesondere seinen Verantwortungsbereich nicht verlassen haben,3. sie sich in den Originalbehältnissen und in ordnungsgemäßen Zustand befinden,4. sie eine vertretbare Haltbarkeitsdauer haben,5. keine Angaben des pharmazeutischen Unternehmers oder der zuständigen Behörde über das Fehlen der Verkehrsfähigkeit vorliegen,6. keine sonstigen Anhaltspunkte für eine fehlende Verkehrsfähigkeit bestehen. Dabei sind die Art des Arzneimittels, die erforderlichen Lagerungsbedingungen und der seit der Auslieferung verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Arzneimittel mit besonderen Anforderungen an die Lagerungsbedingungen.
4) Die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 3 muß durch dafür besonders eingewiesenes Personal erfolgen. Die Prüfanweisung und die organisatorischen Abläufe sind schriftlich oder elektronisch festzulegen.

PTS FAQ FragezeichenWir planen die Eröffnung eines neuen Logistikzentrums, aus dem künftig Infusionslösungen und Röntgenkontrastmittel gemäß § 47 AMG ausgeliefert werden sollen. Der Vermieter hat mündlich zugesichert, dass die bauliche Struktur der Lagerhalle eine Raumtemperatur von maximal 25 °C gewährleistet.
Ist diese Zusicherung ausreichend, um die GDP-Anforderungen zu erfüllen? Reicht es aus, dies im Mietvertrag festzuhalten, oder sind wir verpflichtet, selbst Maßnahmen zur Temperaturüberwachung, Dokumentation und ggf. Steuerung (z. B. durch Temperaturlogger oder Klimatisierung) umzusetzen?
[Antwort]

Nein, eine mündliche Zusicherung – auch wenn sie vertraglich fixiert wird – ist nicht ausreichend, um die GDP-Anforderungen zu erfüllen.

Als Inhaber einer Großhandelserlaubnis bist Du verantwortlich für eine qualifizierte Lagerumgebung, deren Temperaturbedingungen aktiv überwacht, dokumentiert und bei Bedarf gesteuert werden. Die GDP verlangt, dass alle relevanten Umgebungsbedingungen regelmäßig kontrolliert werden. Diese Verantwortung kann nicht auf den Vermieter übertragen werden.

Konkret ist der pharmazeutische Großhändler verpflichtet, unter anderem folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Temperaturüberwachung:
    Kontinuierliche Erfassung der Lagertemperatur mit geeigneten, kalibrierten Temperaturloggern. Die Platzierung der Messpunkte muss risikobasiert erfolgen (z. B. Hot-Spots, Nähe zu Fenstern, Toren oder Türen). Die Daten müssen dokumentiert, archiviert und jederzeit rückverfolgbar sein.

  • Validierung und Qualifizierung:
    Durchführung eines Temperatur-Mappings (z. B. über mindestens 7 Tage) zur Bestätigung der Temperaturhomogenität und der Einhaltung der spezifizierten Bedingungen. Zudem ist eine Qualifizierung der Lagerräume erforderlich (DQ, IQ, OQ, PQ).

  • Abweichungsmanagement:
    Bei Nichteinhaltung der Temperaturgrenzen müssen geeignete Gegenmaßnahmen definiert und umgesetzt werden, z. B. durch Lüftungs- oder Klimaanlagen sowie entsprechende SOPs.

Zusammengefasst: Die Zusicherung des Vermieters kann eine unterstützende Rahmenbedingung sein, ersetzt aber nicht Deine Pflicht zur eigenständigen Überwachung, Dokumentation und Sicherstellung der GDP-konformen Lagerbedingungen.

PTS FAQ FragezeichenMuss ein reiner Lagerdienstleister, der Wirkstoffe in einem Chemiepark für ein ansässiges Herstellerunternehmen lagert, zwingend eine eigene VP ausbilden und benennen oder reicht eine „beauftragte Person“ mit der entsprechenden Qualifikation?
[Antwort]

Für Wirkstoffe ist gemäß EU-GDP-Leitlinie für Wirkstoffe keine formelle „verantwortliche Person“ wie bei §52a AMG vorgeschrieben, aber es muss eine fachlich qualifizierte Person vorhanden sein, die für Qualität und Konformität verantwortlich ist.Die Qualifikation einer VP ist also nicht notwendig.

PTS FAQ FragezeichenWir sind ein Logistikunternehmen und nach ISO, BIO und IFS zertifiziert. Das Management überlegt, den Geltungsbereich um GDP (Good Distribution Practice) zu erweitern.
Ist die Lagerung von Arzneimitteln (AM) bei der zuständigen Behörde meldepflichtig und muss für eine GDP-Zertifizierung eine private Zertifizierungsstelle beauftragt werden? Oder stellt die Behörde nach einer erfolgreichen Inspektion selbst ein GDP-Zertifikat aus?
[Antwort]

Die Lagerung von Arzneimitteln ist in Deutschland bei der zuständigen Landesbehörde (Überwachungsbehörde) anzeigepflichtig. Sofern das Unternehmen als Großhändler für Arzneimittel tätig werden möchte – dazu zählt auch die reine Lagerung – ist gemäß § 52a AMG eine behördliche Großhandelserlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis setzt eine Inspektion durch die zuständige Behörde voraus, bei der die Einhaltung der EU-GDP-Leitlinien überprüft wird.

Ein wichtiges Missverständnis:
In Deutschland wird das GDP-Zertifikat nicht von einer privaten Zertifizierungsstelle, sondern direkt von der zuständigen Behörde ausgestellt. Nach erfolgreicher Inspektion erhält das Unternehmen ein behördliches GDP-Zertifikat. Dieses wird außerdem in der EudraGMDP-Datenbank der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) veröffentlicht.

Das GDP-Zertifikat bestätigt offiziell, dass das Unternehmen die Anforderungen der EU-Leitlinien zur Guten Vertriebspraxis erfüllt.

PTS FAQ FragezeichenSeit November 2025 beschäftigt uns verstärkt die Frage, wie ordnungsgemäß mit Arzneimitteln umzugehen ist, die innerhalb der Lieferkette als „verschwunden“ gelten. Konkret geht es um Fälle, in denen beispielsweise ein Kunde eine Fehlmenge innerhalb einer gelieferten Bestellung beanstandet, diese Differenz jedoch nicht nachvollzogen werden kann und die Ware zunächst unauffindbar bleibt. Solche Situationen können unterschiedliche Ursachen haben – etwa eine bereits beim Wareneingang nicht erkannte Fehlmenge seitens unseres Lieferanten oder Differenzen, die während Lagerung und Kommissionierung entstehen. Häufig können die Ursachen im Detail jedoch nicht mehr eindeutig identifiziert werden.Einige Quellen beschreiben den Verlust von Arzneimitteln als Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und als Risiko für Patienten, insbesondere im Hinblick auf mögliche Fälschungen. Ebenso wird in verschiedenen Publikationen darauf hingewiesen, dass das Verschwinden von Arzneimitteln den zuständigen Behörden gemeldet werden muss.Vor diesem Hintergrund stellen sich für uns folgende Fragen: Wie sollte der Prozess im Sinne der GDP korrekt definiert werden, um die Risiken für Patienten und Unternehmen zu minimieren?Ab wann gilt ein Arzneimittel als „verschwunden“ und wann handelt es sich lediglich um eine Mengendifferenz (z.B. im Rahmen von Lager- oder Inventurdifferenzen)?Welche konkreten Meldepflichten bestehen in solchen Fällen gegenüber den Behörden?
[Antwort]
Hier die Antwort von Pharmaziedirektor Rico Schulze: Für mich ist es selbstverständlich in Ordnung, dass Sie sich mit Ihrer Frage an mich gewandt haben. Diese will ich auch so gut wie möglich beantworten, selbst wenn es meiner Kenntnis nach im Arzneimittelrecht keine klaren und eindeutigen Regelungen zum Umgang mit verlorengegangenen Arzneimitteln gibt. Ich kenne insbesondere keine Regelung, die im Falle des Verschwindens von Arzneimitteln eine Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden postuliert.Es ist jedoch vollkommen unstrittig, dass aus verschwundenen Arzneimitteln unter Umständen ein Risiko für die Arzneimittelsicherheit und damit für die Patienten entstehen kann. Ich empfehle Ihnen daher einen risikobasierten Ansatz: Gehen aus nicht nachvollziehbaren Gründen einzelne wenige Packungen eines Arzneimittels abhanden, sehe ich Sie nicht in der Pflicht, dies den Behörden zu melden. Inventurdifferenzen oder die Beanstandung einer kleineren Fehlmenge kommen regelmäßig vor und interessieren die Behörden typischerweise nicht. Handelt es sich jedoch um größere Mengen oder besteht der Verdacht, dass die Arzneimittel zum Zwecke der bewussten Veränderung oder Fälschung gestohlen wurden, sollten Sie sich nicht scheuen, die Behörde(n) davon in Kenntnis zu setzen. Die hiesigen Unternehmen würde ich immer bitten, uns in Zweifelsfällen mehrmals zu viel als einmal zu wenig zu informieren.Es tut mir leid, Ihnen nicht wirklich handfest mit klaren Zahlen und Daten weiterhelfen zu können. Möglicherweise kommen Sie aber auch mit der vorliegenden Antwort ein Stück voran. Ich wünsche es Ihnen!
PTS FAQ FragezeichenDarf die Qualitätsabteilung private Schränke oder Schubladen im GMP-Bereich öffnen, um nach nicht zulässigen oder potenziell illegalen Gegenständen (z. B. Lebensmittel, Medikamente) zu suchen?
[Antwort]
In der Schweiz ist das Öffnen privater Schränke oder Schubladen ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person grundsätzlich nicht erlaubt – auch nicht im GMP-Bereich. Arbeitgeber müssen die Privatsphäre der Mitarbeitenden gemäss Obligationenrecht (OR) und Datenschutzgesetz (DSG) respektieren. Durchsuchungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn ein triftiger Grund besteht und die betroffene Person vorher informiert oder ihre Einwilligung erteilt hat.
Bewährte Praxis:
– Kontrollen sollten nur nach einer Risikoeinschätzung, unter Vier-Augen-Prinzip und mit klarer arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgen.
– Mitarbeitende müssen transparent über Zweck und Art der Kontrolle informiert werden; idealerweise liegt eine schriftliche Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung vor.
– Das DSG verlangt eine strenge Zweckbindung, Datenminimierung und Dokumentation aller personenbezogenen Zugriffe.
Regulatorischer Rahmen:
Kontrollen zur Sicherstellung der GMP-Konformität erfolgen durch kantonale Inspektorate unter Beachtung des Arbeitsrechts und Datenschutzes. Eine generelle, anlasslose Durchsuchung privater Aufbewahrungsmöglichkeiten ist nicht zulässig. Ausnahmen sind nur bei konkreten Verdachtsmomenten und nach Einbezug der Personalvertretung bzw. auf Basis einer Betriebsvereinbarung denkbar.
PTS FAQ FragezeichenWie lange werden die Daten gespeichert (Chatbot)?
[Antwort]
Da keine personenbezogenen Daten erfasst werden, erfolgt keine Speicherung solcher Daten. Nicht-personenbezogene Eingaben können anonymisiert zu internen Analyse- und Optimierungszwecken gespeichert werden.
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